Heutzutage ist es wichtig bei noch so geringfügigen Vorwürfen rechtzeitig einen Strafverteidiger zu konsultieren. Spätestens wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren erhalten haben, sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen.
Hier ist es von herausragender Bedeutung Kenntnis von dem so wichtigen Recht eines Beschuldigten zu haben, dass man zu den gemachten Vorwürfen schweigen kann.
"Sie haben das Recht zu schweigen".
Am Anfang eines Strafverfahrens werden seitens des Betroffenen die meisten Fehler gemacht. Indem Sie sich darauf berufen, keine Angaben zu den Vorwürfen zu machen erwächst Ihnen kein Nachteil. Das Schweigen darf und wird nicht nachteilig gewertet. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aus diesem Schweigen – weder unmittelbar noch mittelbar – nachteilige Schlüsse gezogen werden. Ansonsten würde das Recht zu schweigen völlig entwertet. Um jedoch den konkreten Tatvorwurf eingehend zu überprüfen ist es von fundamentaler Bedeutung zunächst Einsicht in den Akten zu erhalten. Das Akteneinsichtsgesuch wird regelmäßig über einen Verteidiger gestellt.
Es sei auch mitgeteilt, dass Sie zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter oder auch als Zeuge nicht erscheinen müssen. Es besteht keine Pflicht und Ihnen erwachsen durch das Nichterscheinen auch keine nachteiligen Folgen.
Ich vertrete Sie u.a. bei:
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Vermögensdelikten (z.B. Betrug, Computerbetrug, Erpressung, Räuberische Erpressung, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue)
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Körperverletzungsdelikten (z.B. Körperverletzung, Fahrlässige Körperverletzung, Gefährliche Körperverletzung, Schwere Körperverletzung)
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Eigentumsdelikten (z.B. Diebstahl, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, Räuberischer Diebstahl, Raub, Unterschlagung)
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Urkundendelikten (z.B. Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung)
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Brandstiftungsdelikten (z.B. Brandstiftung, Schwere Brandstiftung)
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Tötungsdelikten (z.B. Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge)
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Drogendelikten (Verstöße gegen das BtmG)
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Sexualdelikten (z.B. Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Sexueller Missbrauch)
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Straßenverkehrsdelikten (z.B. Straßenverkehrsgefährdung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr/Drogen im Verkehr)
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Aussagedelikten (z.B. Falsche uneidliche Aussage, Meineid)
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Wirtschaftsstrafdelikten (z.B. Geldwäsche, Steuerstrafrecht)
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Amtsdelikten (z.B. Körperverleztung im Amt, Strafvereitelung im Amt)
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Beleidigungsdelikten (z.B. Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung)